BGH - Urteil vom 16.10.1991
IV ZR 226/90
Normen:
VVG § 16 ;
Fundstellen:
BGHR VVG § 16 Abs. 1 Anzeigepflicht 3
DAR 1992, 102
DRsp II(227)152c
LM H. 3/92 § 16 VVG Nr. 14
MDR 1992, 352
NJW-RR 1992, 160
VersR 1991, 1397
Vorinstanzen:
Köln,

Rechtsfolgen der verspäteten Übersendung des Versicherungsscheins durch den Versicherer

BGH, Urteil vom 16.10.1991 - Aktenzeichen IV ZR 226/90

DRsp Nr. 1992/509

Rechtsfolgen der verspäteten Übersendung des Versicherungsscheins durch den Versicherer

»Sendet der Versicherer dem Antragsteller den Versicherungsschein erst nach dem Ablauf des Zeitraumes zu, in dem der Antragsteller an seinen Antrag gebunden war, so bewirkt das damit abgegebene Vertragsangebot des Versicherers (§§ 148, 147 BGB), daß die gesetzliche Obliegenheit des § 16 Abs. 1 VVG erneut entsteht. Es geht zwischen den Beteiligten wieder um die "Schließung des Vertrages".«

Normenkette:

VVG § 16 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger, von Beruf Kfz-Mechaniker, von der Beklagten seit Dezember 1986 wegen Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente von 1.000 DM beanspruchen kann.

Unter dem 1. August 1986 beantragte er bei der Beklagten den Abschluß einer Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. In dem Antragsformular sind die Fragen Nr. 6 "Leiden oder litten Sie an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden? (z.B.... Knochen, Gelenke...Wirbelsäule) " und Nr. 9 "Bestehen körperliche... Schäden? (z.B. Versteifung, Rückgratverkrümmung, Bandscheibenschädigung...) " bejaht. In den formularmäßig vorgesehenen Erläuterungen ist zu den bejahten Fragen Nr. 6 und 9 jeweils vermerkt "Verspannungen im Rücken" unter Verweisung auf Dr. L. als den behandelnden Arzt.