OLG Köln - Beschluss vom 20.01.2022
12 U 101/21
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 505d Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 216/20

Rechtsfolgen des Verschweigens eines weiteren Darlehens durch den Darlehensnehmer bei der Kreditwürdigkeitsprüfung

OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2022 - Aktenzeichen 12 U 101/21

DRsp Nr. 2023/5328

Rechtsfolgen des Verschweigens eines weiteren Darlehens durch den Darlehensnehmer bei der Kreditwürdigkeitsprüfung

Der Darlehensnehmer kann sich gegenüber der Inanspruchnahme auf Rückzahlung eines Darlehens nicht darauf berufen, dieses hätte bei pflichtgemäßer Kreditwürdigkeitsprüfung nicht gewährt werden dürfen, wenn er dabei ein weiteres Darlehen durch eine andere Bank verschwiegen hat.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.06.2021 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn zum Az. 19 O 216/20 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 40.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 505d Abs. 3;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.