BGH - Urteil vom 07.10.2003
VI ZR 392/02
Normen:
BGB § 202 Abs. 1 § 225, 242, 852 Abs. 1 (a.F.) ; AHB § 5 Nr. 7 (Teilungsabkommen) ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 156
DAR 2004, 83
NJW-RR 2004, 109
NZV 2003, 565
VRS 106, 82
VersR 2003, 1547
zfs 2004, 62
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Aachen,

Rechtsfolgen des Verzichts auf die Einrede der Verjährung in einem Teilungsabkommen

BGH, Urteil vom 07.10.2003 - Aktenzeichen VI ZR 392/02

DRsp Nr. 2003/14281

Rechtsfolgen des Verzichts auf die Einrede der Verjährung in einem Teilungsabkommen

»Der versicherte Schädiger, der die Schadensregulierung seinem Haftpflichtversicherer überläßt, muß die von diesem in einem mit einer Krankenkasse vereinbarten Teilungsabkommen abgegebene Erklärung, auf die Einrede der Verjährung werde auch nach Überschreiten des Limits verzichtet, jedenfalls soweit gegen sich gelten lassen, als die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Versicherungssumme nicht überschritten wird.«

Normenkette:

BGB § 202 Abs. 1 § 225, 242, 852 Abs. 1 (a.F.) ; AHB § 5 Nr. 7 (Teilungsabkommen) ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Krankenkasse, verlangt von dem Beklagten die Erstattung von Leistungen, die sie ihrem Mitglied L. erbracht hat. Die Parteien streiten alleine noch darüber, ob die Ansprüche der Klägerin verjährt sind, und in diesem Zusammenhang über die Frage, wie weit der in § 4 des nachfolgend dargestellten Teilungsabkommens erklärte Verjährungsverzicht reicht.