OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.10.2014
22 U 150/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 28.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 316/12

Rechtsfolgen einer Teilzahlung des Kaskoversicherers im HaftungsprozessHaftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.10.2014 - Aktenzeichen 22 U 150/13

DRsp Nr. 2014/17477

Rechtsfolgen einer Teilzahlung des Kaskoversicherers im Haftungsprozess Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel

1. Die Teilzahlung des Kaskoversicherers während des Haftungsprozesses führt angesichts der Wirkung des § 86 VVG nicht zu einer Erledigung der Hauptsache, sondern ist gemäß § 265 Abs. 3 ZPO zu behandeln. 2. Das Gericht ist dennoch an übereinstimmende Erledigungserklärungen gebunden. 3. Zum Beweis des ersten Anscheins für Verletzung der absoluten Sorgfaltspflicht des § 7 Abs. 5 StVO bei Unfall in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Juni 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 11.783,13 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe:

I.

Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung unzweifelhaft nicht zulässig ist.

II.

Die Berufung ist unbegründet.