BGH - Urteil vom 10.01.1984
VI ZR 64/82
Normen:
BGB § 781 ;
Fundstellen:
JR 1984, 325
NJW 1984, 799
VRS 66, 413
VersR 1984, 383
ZfS 1984, 162
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

Rechtsfolgen eines Schuldbekenntnisses nach einem Verkehrsunfall

BGH, Urteil vom 10.01.1984 - Aktenzeichen VI ZR 64/82

DRsp Nr. 1994/4566

Rechtsfolgen eines Schuldbekenntnisses nach einem Verkehrsunfall

1. Die an der Unfallstelle schriftlich abgegebene Erklärung: "Ich erkläre mich hiermit zum alleinigen Schuldigen. A. B." kann nicht als deklatorisches Schuldanerkenntnis gewertet werden, weil einer solchen Erklärung in aller Regel der rechtsgeschäftliche Charakter fehlt, sie sich vielmehr als eine Äußerung darstellt, mit der der Erklärende unter Verwendung eines (einfachen) Rechtsbegriffes zusammenfassend zum Unfallhergang Stellung nimmt. 2. Einer solchen Erklärung kommt jedoch als Schuldbekenntnis im Schadensersatzprozeß eine erhebliche Bedeutung zu. In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, daß auch bloße Bekenntnisse der Schuld, die keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Erklärenden verkörpern,. die Beweislage des Erklärungsempfängers verbessern. Dies ist ein Äquivalent dafür, daß der Erklärungsempfänger von der Wahrnehmung seiner Aufklärungsmöglichkeiten absieht.

Normenkette:

BGB § 781 ;

Hinweise: