BGH - Urteil vom 20.11.1990
IV ZR 202/89
Normen:
BGB § 285 ;
Fundstellen:
r+s 1991, 37
Vorinstanzen:
Frankfurt/M.,

Rechtsfolgen eines unverschuldeten Rechts- und Tatsachenirrtums des Versicherers

BGH, Urteil vom 20.11.1990 - Aktenzeichen IV ZR 202/89

DRsp Nr. 1994/4036

Rechtsfolgen eines unverschuldeten Rechts- und Tatsachenirrtums des Versicherers

1. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum des Versicherers kann ihn von den Folgen des Verzugs gegenüber dem Versicherungsnehmer freistellen; dabei sind an die Sorgfaltspflichten des Versicherers strenge Anforderungen zu stellen. 2. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum des Versicherers liegt in der Regel nur dann vor, wenn er nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage mit einem Unterliegen im Rechtsstreit nicht zu rechnen braucht. 3. Für einen Tatsachenirrtum des Versicherers gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für einen Rechtsirrtum. 4. Ein unverschuldeter Tatsachenirrtum des Versicherers liegt in schwierig gelagerten Betrugsfällen vor, bis der Versicherungsnehmer entgegen der berechtigten Zweifel an der Richtigkeit seiner Behauptungen diese vor Gericht zu beweisen imstande ist.

Normenkette:

BGB § 285 ;

Tatbestand:

Der Kläger stammt aus dem Sudan. Er war als niedergelassener Zahnarzt Mitglied der Zahnärztekammer und über diese für den Fall der Krankheit bei der Beklagten durch mehrere Verträge gruppenversichert.