OLG Celle - Urteil vom 10.05.2012
8 U 213/11
Normen:
ZPO § 286; VVG;
Fundstellen:
MDR 2012, 846
VersR 2013, 57
r+s 2012, 493
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 01.09.2011

Rechtsfolgen fehlenden Nachweises des Zeitpunkts eines Leitungswasserschadens durch den Versicherungsnehmer bei Wechsel des Wohngebäudeversicherers

OLG Celle, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen 8 U 213/11

DRsp Nr. 2012/9342

Rechtsfolgen fehlenden Nachweises des Zeitpunkts eines Leitungswasserschadens durch den Versicherungsnehmer bei Wechsel des Wohngebäudeversicherers

Kann ein Versicherungsnehmer, der seinen Wohngebäudeversicherer gewechselt hat, nicht im Sinne von § 286 ZPO nachweisen, zu welcher Zeit ein Leitungswasserschaden eingetreten ist, so dass nicht geklärt werden kann, welcher der Versicherer einzustehen hat, geht diese Unklarheit zu Lasten des Versicherungsnehmers. Die Beweisnot des Versicherungsnehmers kann weder prozessrechtlich noch materiellrechtlich überwunden werden.

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 1. September 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zu 40.000 €.

Normenkette:

ZPO § 286; VVG;

Gründe:

I. Der Kläger macht Versicherungsleistungen wegen eines Leitungswasserschadens in seinem Haus geltend.