1. Die Berufung des Klägers gegen das am 1. September 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zu 40.000 €.
I. Der Kläger macht Versicherungsleistungen wegen eines Leitungswasserschadens in seinem Haus geltend.
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