OLG Stuttgart - Urteil vom 06.11.2014
7 U 147/10
Normen:
VVG § 5a a.F.; BGB § 242;
Fundstellen:
VersR 2015, 878
r+s 2015, 123
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 13.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 587/09

Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf die fehlende drucktechnische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung bei Abschluss einer Versicherung

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.11.2014 - Aktenzeichen 7 U 147/10

DRsp Nr. 2014/16976

Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf die fehlende drucktechnische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung bei Abschluss einer Versicherung

Ein Versicherungsvertreter, der das Recht zum Widerspruch bei Abschluss eines Versicherungsvertrages kennt, handelt rechtsmißbräuchlich, wenn er sich nach Jahren auf sein Recht zum Widerspruch beruft, weil das ihm übersandte Policenbegleitschreiben keinen drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis auf dieses Widerspruchsrecht enthalten habe.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.07.2010 - 22 O 587/09 - wird

zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten des Revisionsverfahrens und des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert:

bis 20.10.2014: 22.272,56 EUR

danach: 5.211,04 EUR

Normenkette:

VVG § 5a a.F.; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Berufung des Klägers richtet sich - nach der Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof - noch gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart soweit hierdurch seine Ansprüche auf bereicherungsrechtlicher Grundlage abgewiesen worden waren.

I. II.