OLG Köln - Beschluss vom 25.01.2022
20 U 242/21
Normen:
VVG § 5 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 100/21

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen eine Kapitallebensversicherung

OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 20 U 242/21

DRsp Nr. 2023/10891

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen eine Kapitallebensversicherung

Der Widerspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Kapitallebensversicherung stellt sich als grob widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich dar, wenn er sämtliche Ansprüche aus der Lebensversicherung zur Sicherung zweier Darlehen an den jeweiligen Darlehensgeber abgetreten hat und damit bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Versicherungsvertrags begründet hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Oktober 2021 - 12 O 100/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

VVG § 5 Abs. 1; BGB § 242;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt in der Sache die Rückabwicklung eines mit der Beklagten im Jahr 1996 geschlossenen Vertrages über eine kapitalbildende Lebensversicherung nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Er meint, dass er dem Vertrag mit Schreiben vom 17. November 2020 wirksam widersprochen habe.

1. 2. 1. 2.