OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.11.2021
4 U 203/20
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 50/19

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen eine Kapitallebensversicherung gegen Einmalzahlung nach dem Anlagekonzept Wealthmaster Noble

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2021 - Aktenzeichen 4 U 203/20

DRsp Nr. 2023/52

Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen eine Kapitallebensversicherung gegen Einmalzahlung nach dem Anlagekonzept "Wealthmaster Noble"

Es stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar, wenn der Versicherungsnehmer einer Kapitallebensversicherung gegen Einmalzahlung nach dem Anlagekonzept "Wealthmaster Noble" 15 Jahre nach Vertragsschluss den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. erklärt, obwohl er sämtliche Rechte aus dem Versicherungsvertrag zur Finanzierung des Einmalbetrages an den Darlehensgeber abgetreten und damit zu erkennen gegeben hat, dass er von der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages ausgeht. Dies gilt unabhängig davon, ob die das Widerspruchsrecht formell inhaltlich ordnungsgemäß war.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.02.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

III.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; BGB § 242;

Gründe

I.