Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung einer Schmerzensgeldklage
BGH, Beschluß vom 30.09.2003 - Aktenzeichen VI ZR 78/03
DRsp Nr. 2003/14280
Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung einer Schmerzensgeldklage
»Bei Abweisung einer Schmerzensgeldklage besteht die vom Kläger mit der Revision geltend zu machende Beschwer im Sinne des § 26 Nr. 8 EGZPO äußerstenfalls in Höhe des in der Berufungsinstanz verlangten Mindestbetrages. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist deshalb unzulässig, wenn der Wert der Klageforderung unter Einschluß des Mindestbetrages 20.000 EURO nicht übersteigt. Die Absicht, erstmals mit der Revision eine die Wertgrenze übersteigende Größenordnung des Schmerzensgeldes geltend zu machen, führt nicht zur Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.«