BGH - Beschluß vom 30.09.2003
VI ZR 78/03
Normen:
ZPO §§ 2 3 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 123
DAR 2004, 29
MDR 2004, 349
NJW-RR 2004, 102
NZV 2003, 565
VRS 106, 117
VersR 2004, 219
zfs 2004, 70
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Leipzig,

Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung einer Schmerzensgeldklage

BGH, Beschluß vom 30.09.2003 - Aktenzeichen VI ZR 78/03

DRsp Nr. 2003/14280

Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung einer Schmerzensgeldklage

»Bei Abweisung einer Schmerzensgeldklage besteht die vom Kläger mit der Revision geltend zu machende Beschwer im Sinne des § 26 Nr. 8 EGZPO äußerstenfalls in Höhe des in der Berufungsinstanz verlangten Mindestbetrages. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist deshalb unzulässig, wenn der Wert der Klageforderung unter Einschluß des Mindestbetrages 20.000 EURO nicht übersteigt. Die Absicht, erstmals mit der Revision eine die Wertgrenze übersteigende Größenordnung des Schmerzensgeldes geltend zu machen, führt nicht zur Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.«

Normenkette:

ZPO §§ 2 3 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe: