BGH - Urteil vom 20.09.1983
VI ZR 111/82
Normen:
ZPO §§ 511a, 3;
Fundstellen:
VRS 66, 5

Rechtsmittelbeschwer bei unbezifferten Schmerzensgeldantrag

BGH, Urteil vom 20.09.1983 - Aktenzeichen VI ZR 111/82

DRsp Nr. 1994/4624

Rechtsmittelbeschwer bei unbezifferten Schmerzensgeldantrag

Hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines "angemessenen Schmerzensgeldes" zu verurteilen und dabei zum Ausdruck gebracht, er sehe 2500,00 DM als "angemessen" an, so ist er, wenn ihm das Gericht 2500,00 DM zuspricht, nicht beschwert.

Normenkette:

ZPO §§ 511a, 3;
Fundstellen
VRS 66, 5