Rechtsmittelbeschwer bei unbezifferten Schmerzensgeldantrag
BGH, Urteil vom 20.09.1983 - Aktenzeichen VI ZR 111/82
DRsp Nr. 1994/4624
Rechtsmittelbeschwer bei unbezifferten Schmerzensgeldantrag
Hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines "angemessenen Schmerzensgeldes" zu verurteilen und dabei zum Ausdruck gebracht, er sehe 2500,00 DM als "angemessen" an, so ist er, wenn ihm das Gericht 2500,00 DM zuspricht, nicht beschwert.