Rechtsmittelverzicht

Autor: Christian Sitter

Formalien des Rechtsmittelverzichts

Sowohl der Angeklagte selbst als auch der Verteidiger können Rechtsmittelverzicht erklären. Beim Verteidiger genügt die allgemeine Prozessvollmacht nicht, sondern er bedarf nach § 302 Abs. 2 StPO einer besonderen Vertretervollmacht, die dies ausdrücklich vorsieht (Meyer-Goßner, StPO, 65. Aufl. 2022, § 302 Rdnr. 30).

Hinweis!

In den Fällen der notwendigen Verteidigung ist ein Verzicht des Angeklagten unwirksam, wenn kein Verteidiger mitgewirkt hat (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.12.2011 - III-1 Ws 406/11, DRsp Nr. 2012/9914; OLG Köln, Beschl. v. 29.09.2009 - 83 Ss 74/09, DRsp Nr. 2009/24137; KG, Beschl. v. 02.05.2012 - 4 Ws 41/12 - 141 AR 227/12, DRsp Nr. 2012/17427).

Ein Rechtsmittelverzicht kann in der Hauptverhandlung nach Urteilsverkündung erklärt werden.

Kein Rechtsmittelverzicht nach "Deal"

Nach der Neuregelung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO werden auf einer Absprache nach § 257c StPO beruhende Urteile erst nach einer Woche rechtskräftig, da ein Rechtsmittelverzicht in diesen Fällen ausdrücklich unzulässig ist.

Hinweis!