Autor: Christian Sitter |
Sowohl der Angeklagte selbst als auch der Verteidiger können Rechtsmittelverzicht erklären. Beim Verteidiger genügt die allgemeine Prozessvollmacht nicht, sondern er bedarf nach § 302 Abs. 2 StPO einer besonderen Vertretervollmacht, die dies ausdrücklich vorsieht (Meyer-Goßner, StPO, 65. Aufl. 2022, § 302 Rdnr. 30).
Hinweis!In den Fällen der notwendigen Verteidigung ist ein Verzicht des Angeklagten unwirksam, wenn kein Verteidiger mitgewirkt hat (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.12.2011 - |
Ein Rechtsmittelverzicht kann in der Hauptverhandlung nach Urteilsverkündung erklärt werden.
Nach der Neuregelung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO werden auf einer Absprache nach § 257c StPO beruhende Urteile erst nach einer Woche rechtskräftig, da ein Rechtsmittelverzicht in diesen Fällen ausdrücklich unzulässig ist.
Hinweis! |
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