OLG Dresden - Beschluss vom 11.01.2018
4 U 1013/17
Normen:
VVG § 166; BGB § 331;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2870/16

Rechtsnatur der Einräumung einer widerruflichen Bezugsberechtigung an einer Lebensversicherung

OLG Dresden, Beschluss vom 11.01.2018 - Aktenzeichen 4 U 1013/17

DRsp Nr. 2018/2414

Rechtsnatur der Einräumung einer widerruflichen Bezugsberechtigung an einer Lebensversicherung

1. Die Einräumung einer widerruflichen Bezugsberechtigung an einer Lebensversicherung enthält bezogen auf das Valutaverhältnis zugleich den Auftrag an den Versicherer, dem Begünstigten nach dem Tod des Versicherungsnehmers ein Schenkungsangebot als Bote zu übermitteln. Hierfür reicht es, wenn dem Begünstigten dessen unwiderrufliche Bezugsberechtigung mitgeteilt wird (Anschluss an BGH, Urteil vom 21.5.2008, IV ZR 238/06). 2. Die kommentarlose Übermittlung einer von dem Versicherungsnehmer noch zu Lebzeiten erstellten Änderung der Bezugsberechtigung durch dessen Erben reicht für einen Widerruf des dem Versicherer erteilten Auftrags nicht aus.

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 37.439,27 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 166; BGB § 331;

Gründe: