BGH - Urteil vom 03.12.1951
III ZR 72/51
Normen:
BGB § 845 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden M-3/1
BGHZ 4, 123
MDR 1952, 284
NJW 1952, 459
VersR 1952, 133
VRS 4, 188

Rechtsnatur und Bemessung des Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Dienste

BGH, Urteil vom 03.12.1951 - Aktenzeichen III ZR 72/51

DRsp Nr. 1997/1578

Rechtsnatur und Bemessung des Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Dienste

Der Anspruch aus § 845 BGB wegen entgangener Dienste ist kein Wertersatz-, sondern ein Schadensersatzanspruch besonderer Art, dessen Umfang begrenzt ist und keine volle Vorteilsausgleichung zuläßt.

»Im Falle der Tötung ist bei Bemessung der Geldrente, die der Ersatzpflichtige dem Ersatzberechtigten für die diesem entgehenden Dienste des Getöteten nach § 845 BGB zu entrichten hat, in gewissem Umfang der Unterhalt zu berücksichtigen, der dem Getöteten für die den Dienstleistungen entsprechenden Zeitabschnitte zu leisten gewesen wäre (Abweichung von RGZ 152, 208; RG, DR 1944, 771). Als Ersatz für die entgehenden Dienste des Getöteten sind im allgemeinen mindestens die Baraufwendungen, die für die Dienste einer entsprechenden Hilfskraft erforderlich sind, zu erstatten. Ob dieser Betrag ausreicht, den Wert der Dienste des Getöteten zu ersetzen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Hierbei ist zu beachten, daß die Dienste eines nahen Angehörigen in der Regel wertvoller sind als die Dienste einer fremden Hilfskraft.«

Normenkette:

BGB § 845 ;

Hinweise:

Hinweis: