Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Zuerkennungsentscheidung

Autor: Koehl

Wenn der Betroffene einen Antrag auf (Wieder-)Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland gestellt hat und dieser abgelehnt wird, sind in der Hauptsache Widerspruch und Verpflichtungsklage einschlägig. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren muss ein Antrag nach § 123 VwGO gestellt werden.

Rechtschutz in der Hauptsache

Widerspruch und Verpflichtungsklage

Einschlägig sind Widerspruch (§ 68 Abs. 2 VwGO - soweit das Widerspruchsverfahren nicht nach Landesrecht entbehrlich ist, § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 zweite Alternative VwGO).

Entbehrlichkeit des Vorverfahrens nach Landesrecht

Nicht entbehrlich ist das Widerspruchsverfahren beispielsweise in Hamburg (§ 6 AGVwGO Hbg), Baden-Württemberg (§ 15 AGVwGO BW), Mecklenburg-Vorpommern (§ 13a GerStrukGAG MV), Thüringen (§ 8a VwGOAG Thür), Saarland, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein (jeweils keine Regelung); es entfällt z.B. in Niedersachsen (§ 8a AGVwGO Nds), Nordrhein-Westfalen (§ 6 VwGOAG NW), Bayern (Art. 15 BayAGVwGO) und Hessen (§ 16a HessAGVwGO i.V.m. Anlage 12.1).

Prüfungsschema Zulässigkeit und Begründetheit Verpflichtungsklage:

I. Zulässigkeit:

Sachlich ist das Verwaltungsgericht zuständig, § . Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § Nr. 3 Satz 1 : Regelmäßig ist dasjenige Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk die den Versagungsbescheid erlassende Fahrerlaubnisbehörde ihren Sitz hat.