Autor: Koehl |
Wenn der Betroffene einen Antrag auf (Wieder-)Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland gestellt hat und dieser abgelehnt wird, sind in der Hauptsache Widerspruch und Verpflichtungsklage einschlägig. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren muss ein Antrag nach § 123 VwGO gestellt werden.
Einschlägig sind Widerspruch (§ 68 Abs. 2 VwGO - soweit das Widerspruchsverfahren nicht nach Landesrecht entbehrlich ist, § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 zweite Alternative VwGO).
Nicht entbehrlich ist das Widerspruchsverfahren beispielsweise in Hamburg (§
Prüfungsschema Zulässigkeit und Begründetheit Verpflichtungsklage:
I. Zulässigkeit:
Sachlich ist das Verwaltungsgericht zuständig, § . Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § Nr. 3 Satz 1 : Regelmäßig ist dasjenige Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk die den Versagungsbescheid erlassende Fahrerlaubnisbehörde ihren Sitz hat.
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