BGH - Urteil vom 18.03.1992
IV ZR 51/91
Normen:
ARB (Vor) § 1 ;
Fundstellen:
BGHR AVB Rechtsschutzversicherung (ARB) § 17 Abs. 2 Stichentscheid 3
BGHR AVB Rechtsschutzversicherung (ARB) §§ 1 ff., Bindungswirkung 1
BGHZ 117, 345
BGHZ 117, 345
DRsp II(228)180a
MDR 1992, 652
MDR 1992, 652
NJW 1992, 1509
NJW 1992, 1509
VersR 1992, 568
VersR 1992, 568
Vorinstanzen:
OLG München,

Rechtsschutzversicherung; Eintrittspflicht

BGH, Urteil vom 18.03.1992 - Aktenzeichen IV ZR 51/91

DRsp Nr. 1993/724

Rechtsschutzversicherung; Eintrittspflicht

»Für die Parteien eines Rechtsschutzversicherungsvertrages sind auch in Fällen sogenannter Voraussetzungsidentität die Tatsachenfeststellungen nicht bindend, die in dem Verfahren getroffen werden, für dessen Durchführung Deckungsschutz vom Versicherer verlangt wird.«

Normenkette:

ARB (Vor) § 1 ;

Gründe:

... Das BerGer. ist der Ansicht, durch die rechtskräftige Entscheidung im Vorprozeß stehe auch für die Parteien dieses Rechtsstreits fest, daß der Berufsunfähigkeitsversicherer von dem Kl. [Versicherungsnehmer sowohl des Berufsunfähigkeitsversicherers als auch des im vorl. Fall beklagten Rechtsschutzversicherers] arglistig getäuscht worden sei und demnach zu Recht den Versicherungsvertrag angefochten habe. Im Vorprozeß festgestellte Tatsachen seien auch im Verhältnis der Parteien des Prozesses, in dem es um die Gewährung von Rechtsschutz gehe, verbindlich, soweit es auf sie im Rahmen des Rechtsschutzversicherungsverhältnisses ankomme (sogen. Voraussetzungsidentität). Die Nichtanerkennung der rechtskräftigen Entscheidung im Ausgangsprozeß und das Verlangen erneuter Entscheidung im Prozeß mit dem Rechtsschutzversicherer stellten eine treuwidrige, unzulässige Rechtsausübung dar. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie hier - keine neuen Tatsachen und Beweismittel gebracht werden könnten. ...