OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.06.2023
10 U 85/22
Normen:
§ 307 BGB; § 305c BGB; § 276 BGB;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 08.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 116/21

Rechtsstellung des Forderungsverkäufers im Rahmen des sog. echten FactoringFormularmäßige Vereinbarung einer Garantiehaftung für den Bestand einer Forderung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.06.2023 - Aktenzeichen 10 U 85/22

DRsp Nr. 2023/13294

Rechtsstellung des Forderungsverkäufers im Rahmen des sog. echten Factoring Formularmäßige Vereinbarung einer Garantiehaftung für den Bestand einer Forderung

Auch bei einem sog. echten Factoring, bei dem der Forderungskäufer das Risiko der Durchsetzbarkeit einer verkauften Forderung trägt, ist eine in den AGB des Forderungskäufers enthaltene Garantie für den Bestand einer Forderung nicht überraschend und auch im Übrigen wirksam.

Tenor

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8.4.2022, Az. 2-21 O 116/21, durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Erhalt dieses Beschlusses.

Normenkette:

§ 307 BGB; § 305c BGB; § 276 BGB;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Kontokorrentsaldos aus einer Garantie in Anspruch.

Die Parteien schlossen im März 2020 einen Factoringvertrag (Anl. K 1, Bl. 8 ff. d.A.), dem die Allgemeinen Factoring Geschäftsbedingungen der Klägerin (vgl. Anl. K 2, Bl. 14 ff. d.A.) zugrunde lagen. In Ziffer 6.2 der AGB ist eine Veritätshaftung der Beklagten u.a. für den Bestand und die Einwendungsfreiheit abgetretener Forderungen vorgesehen.