BGH - Urteil vom 08.07.2003
VI ZR 274/02
Normen:
BGB §§ 242 677 ff. 779 812 818 Abs. 3 ; SGB V § 11 Abs. 4 ; SGB X §§ 105 116 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 439
BB 2004, 164
BGHReport 2003, 1201
BGHZ 155, 342
DAR 2003, 512
MDR 2003, 1230
NJW 2003, 3193
NZV 2003, 463
VersR 2003, 1174
ZfS 2003, 542
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Dortmund,

Rechtsstellung des Verletzten und der beteiligten Versicherungsträger nach einem Arbeitsunfall

BGH, Urteil vom 08.07.2003 - Aktenzeichen VI ZR 274/02

DRsp Nr. 2003/10780

Rechtsstellung des Verletzten und der beteiligten Versicherungsträger nach einem Arbeitsunfall

»a) Bei einem Arbeitsunfall besteht für den Verletzten kein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenkasse, sofern sie als Folge des Arbeitsunfalls zu erbringen wären. Der Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger geht deshalb gemäß § 116 Abs. 1 SGB X im Zeitpunkt des Unfalls insgesamt auf den Unfallversicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat.b) Leistungen, die die Krankenkasse dem Verletzten tatsächlich erbracht hat, sind ihr von dem Unfallversicherungsträger nach den §§ 105 ff. SGB X zu erstatten. Die Krankenkasse wird weder - teilweise - Inhaber des dem Verletzten gegen den Schädiger zustehenden Schadensersatzanspruchs noch steht ihr gegen den Schädiger ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu.c) Erbringt der Haftpflichtversicherer des Schädigers in der Annahme, daß ein Arbeitsunfall nicht vorliege, Ersatzleistungen an die Krankenkasse, so erfolgen diese regelmäßig ohne Rechtsgrund. Ein unter diesen Voraussetzungen zwischen dem Haftpflichtversicherer und der Krankenkasse geschlossener Abfindungsvergleich ist regelmäßig nach § 779 BGB unwirksam.