OLG München - Beschluss vom 08.03.2022
25 U 8734/21
Normen:
VVG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 26.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1252/21

Rechtsstellung des Versicherungsnehmers einer Anwartschaftsversicherung zur privaten KrankenversicherungRechtsfolgen des Unterbleibens der Anzeige des Wegfalls der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung

OLG München, Beschluss vom 08.03.2022 - Aktenzeichen 25 U 8734/21

DRsp Nr. 2023/16554

Rechtsstellung des Versicherungsnehmers einer Anwartschaftsversicherung zur privaten Krankenversicherung Rechtsfolgen des Unterbleibens der Anzeige des Wegfalls der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung

Das automatische Wiederaufleben des Versicherungsschutzes in der privaten Krankenversicherung aufgrund einer Anwartschaftsversicherung setzt gem. § 4 Nr. 1 und 6 der Besonderen Bedingungen für die große Anwartschaftsversicherung die Anzeige des Wegfalls der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb von 3 Monaten voraus.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 26.11.2021, Az. 10 O 1252/21 Ver, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

VVG § 1 Abs. 1;

Gründe

Nach einstimmiger Auffassung des Senats hat das Landgericht die Klage - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Berufungsbegründung - zu Recht abgewiesen.