OLG Saarbrücken - Urteil vom 19.07.2023
5 U 91/22
Normen:
VVG § 192 Abs. 1; VVG § 192 Abs. 8; MB/KK 2009 § 4 Abs 3; ZPO § 256 Abs 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 04.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 237/21

Rechtsstellung des Versicherungsnehmers in der privaten KrankenversicherungAnspruch auf Erteilung einer zeitlich unbefristeten Leistungszusage für physiotherapeutische und physikalische Maßnahmen

OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.07.2023 - Aktenzeichen 5 U 91/22

DRsp Nr. 2023/10366

Rechtsstellung des Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung Anspruch auf Erteilung einer zeitlich unbefristeten Leistungszusage für physiotherapeutische und physikalische Maßnahmen

1. Für das Begehren eines Versicherten auf Erteilung einer zeitlich unbefristeten Leistungszusage für bestimmte physiotherapeutische und physikalische Maßnahmen - Krankengymnastik, Massage und Fango, manuelle Lymphdrainage - durch seinen privaten Krankenversicherer existiert keine vertragliche oder gesetzliche Grundlage. 2. Da ein solches Begehren nicht auf eine bereits aktualisierte, ärztlich für notwendig erachtete, bevorstehende Behandlung gerichtet ist, kann es auch dann nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, wenn davon auszugehen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten voraussichtlich dauerhaft nicht bessern wird.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. November 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 237/21 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 192 Abs. 1; VVG § 192 Abs. 8; MB/KK 2009 § 4 Abs 3; ZPO § 256 Abs 1;

Gründe:

I.