Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2014, Az.
abgeändert:
1.Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin nach dem Tarif BN1 50 ohne erneute Risikoprüfung, Wartezeiten sowie zuschlagsfrei ab dem 01.10.2013 Versicherungsschutz zu gewähren.
2.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 489,45 EUR, resultierend aus der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte freizustellen.
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V.
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