OLG Stuttgart - Urteil vom 28.08.2014
7 U 52/14
Normen:
VVG § 199 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 418/13

Rechtsstellung eines Beihilfeberechtigten gegenüber der privaten Krankenversicherung bei Einschränkung von Beihilfeleistungen

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.08.2014 - Aktenzeichen 7 U 52/14

DRsp Nr. 2014/16334

Rechtsstellung eines Beihilfeberechtigten gegenüber der privaten Krankenversicherung bei Einschränkung von Beihilfeleistungen

Anspruch auf Anpassung des Versicherungsschutzes nach Einschränkung von Beihilfeleistungen. 1. Wird der Umfang der Kostenerstattung im Rahmen der Beihilfe für einen Teil der ärztlichen Leistungen (hier Zahnersatz eingeschränkt, so kann ein Beihilfeberechtigter eine entsprechende Anpassung des Versicherungsschutzes in der privaten Krankenversicherung verlangen. 2. Das gilt auch dann, wenn beim Versicherer nur ein Tarif besteht, der darüber hinaus gehende, auch nicht beihilfefähige Aufwendungen einschließt.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2014, Az. 22 O 418/13, wie folgt

abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin nach dem Tarif BN1 50 ohne erneute Risikoprüfung, Wartezeiten sowie zuschlagsfrei ab dem 01.10.2013 Versicherungsschutz zu gewähren.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 489,45 EUR, resultierend aus der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte freizustellen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.