OLG Hamm - Urteil vom 02.03.2018
9 U 54/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 9; StVO § 254 BGB; StVO § 10;
Fundstellen:
MDR 2018, 792
r+s 2018, 383
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 111/16

Rechtsstellung eines Pedelec- bzw. Radfahrers an einem FußgängerüberwegHaftungsverteilung bei Kollision eines Pedelec-Fahrers mit einem PKW an einem Fußgängerüberweg

OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2018 - Aktenzeichen 9 U 54/17

DRsp Nr. 2018/6126

Rechtsstellung eines Pedelec- bzw. Radfahrers an einem Fußgängerüberweg Haftungsverteilung bei Kollision eines Pedelec-Fahrers mit einem PKW an einem Fußgängerüberweg

1. Den vom gegenüberliegenden Gehsteig kommenden und auf einem Fußgängerüberweg die Fahrbahn in einem Zug überquerenden Pedelec Fahrer trifft bei einer Kollision mit einem Kraftfahrzeug ein Verschulden nach § 10 StVO.2. Als nicht abgestiegener Fahrer eines Pedelec - mithin als Radfahrer - unterfällt er nicht dem Schutzbereich des § 26 StVO.3. Eine Reaktion des Kraftfahrzeugführers ist nicht bereits dann gefordert, wenn der Pedelec Fahrer vom linksseitigen Rad-/Gehweg auf den Zebrastreifen auf der Gegenfahrbahn auffährt. Eine Reaktionsaufforderung ist erst zu dem Zeitpunkt gegeben, zu dem - vom Pedelec Fahrer zu beweisen - konkrete Anhaltspunkte erkennbar wurden, dass der Pedelec Fahrer durchfahren und nicht auf der Mittelinsel halten würde, um der Kraftfahrerin ihren Vorrang zu gewähren.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.03.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 547,95 € freizustellen.