OLG Hamm - Beschluss vom 07.11.2023
20 U 81/23
Normen:
VVG § 203;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 320/22

Rechtsstreit wegen Beitragsanpassungen in einem bestehenden Versicherungsverhältnis

OLG Hamm, Beschluss vom 07.11.2023 - Aktenzeichen 20 U 81/23

DRsp Nr. 2024/5733

Rechtsstreit wegen Beitragsanpassungen in einem bestehenden Versicherungsverhältnis

1. Macht ein Versicherungsnehmer Bereicherungsansprüche wegen angeblich rechtsgrundloser Prämienzahlungen geltend, muss er sich dazu erklären, zu welchen Zeitpunkten und in welchem Umfang der Versicherer jeweils über die vereinbarte Prämie hinausgehende Abbuchungen vorgenommen haben soll und ob er jeweils im Vorfeld Umstände wahrgenommen hat, die solche Mehrabbuchungen rechtfertigen könnten. 2. Die den Versicherer treffende Darlegungs- und Beweislast für die Wirksamkeit von Prämienanpassungen greift nicht, wenn der Versicherungsnehmer nicht geltend macht, dass eine Prämienanpassung vorliegt.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 203;

Gründe

I.

Der Kläger hat bei dem beklagten Versicherer eine Krankheitskostenversicherung genommen. Erstinstanzlich hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass sich die Versicherungsprämie "auch über den 01.04.2000 hinaus nach wie vor auf 199 €" beläuft. Abbuchungen nach diesem Zeitpunkt seien ohne Rechtsgrund erfolgt.