OLG Hamm - Urteil vom 17.10.2019
28 U 184/18
Normen:
VVG § 86 Abs. 1;
Fundstellen:
r+s 2020, 392
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 13.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 281/17

Rechtstellung des Kfz-Kaskoversicherers nach Leistung von Entschädigungszahlungen an den Versicherungsnehmer hinsichtlich der Herausgabe von Erstattungsleistungen DritterInanspruchnahme des Rechtsanwalts des Versicherungsnehmers wegen der Auskehr an in geleisteter Zahlungen aufgrund fehlender Kenntnis vom Anspruchsübergang nach § 86 VVG

OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2019 - Aktenzeichen 28 U 184/18

DRsp Nr. 2020/9480

Rechtstellung des Kfz-Kaskoversicherers nach Leistung von Entschädigungszahlungen an den Versicherungsnehmer hinsichtlich der Herausgabe von Erstattungsleistungen Dritter Inanspruchnahme des Rechtsanwalts des Versicherungsnehmers wegen der Auskehr an in geleisteter Zahlungen aufgrund fehlender Kenntnis vom Anspruchsübergang nach § 86 VVG

1. Der gesetzliche Anspruchsübergang nach § 86 VVG bezieht auf Entschädigungszahlungen für das versicherte Risiko. Er vollzieht sich unabhängig von einer Kenntnis des Versicherungsnehmers oder seines Anwalts. 2. Sinn und Zweck der Regelung des § 86 VVG ist sicherzustellen, dass ein Versicherungsnehmer durch Erstattungsleistungen Dritter und die Versicherungsleistung zusammen nicht mehr erhält als seinen versicherten Vermögensschaden. 3. Der Herausgabeanspruch des kaskoversicherten Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt geht hinsichtlich der Entschädigung für den Fahrzeugschaden auf den Kaskoversicherer über. 4. Hat der Rechtsanwalt vom Prozessgegner an ihn geleistete Zahlungen an den Mandanten wegen fehlender Kenntnis vom Anspruchsübergang nach § 86 VVG ausgekehrt, ist er nur unter der Voraussetzung des § 407 BGB vor einer erneuten Inanspruchnahme durch den Kaskoversicherer geschützt.

Tenor