OLG Hamm - Urteil vom 31.10.2018
20 U 35/18
Normen:
ARB 2013 § 1; ARB 2013 § 3a Abs. 1 Buchst. a; ARB 2013 § 4 Abs. 1 Buchst. c; ARB 2013 § 4 Abs. 3; ARB 2013 § 17 Abs. 2 Buchst. d; VVG § 82 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2019, 677
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 14.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 273/16

Rechtstellung des Versicherungsnehmers in der RechtsschutzversicherungAnspruch für eine Klage auf Rückübertragung einer Grundschuld nach Widerruf des grundschuldgesicherten Bankdarlehens

OLG Hamm, Urteil vom 31.10.2018 - Aktenzeichen 20 U 35/18

DRsp Nr. 2019/688

Rechtstellung des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung Anspruch für eine Klage auf Rückübertragung einer Grundschuld nach Widerruf des grundschuldgesicherten Bankdarlehens

Widerruft ein Rechtsschutzversicherter ein grundschuldgesichertes Bankdarlehen (wegen fehlerhafter Belehrung), so kann er ggf. - so auch hier - Deckungsschutz verlangen für eine Klage gerichtet auf Rückübertragung der Grundschuld nach Befriedigung der (sich ergebenden) Saldoforderung der Bank.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Februar 2018 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass es im Tenor zu 1 und 2 des angefochtenen Urteils jeweils statt "Zug-um-Zug gegen Zahlung [...]" heißt "nach Zahlung [...]".

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, dieses mit der oben genannten Maßgabe wegen der teilweisen Klagerücknahme, sind vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

ARB 2013 § 1; ARB 2013 § 3a Abs. 1 Buchst. a; ARB 2013 § 4 Abs. 1 Buchst. c; ARB 2013 § 4 Abs. 3; ARB 2013 § 17 Abs. 2 Buchst. d;