BGH - Urteil vom 11.10.1990
III ZR 169/89
Normen:
GVG § 13 ; StrReinG Berlin § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR GVG § 13 Straßenreinigungsentgelt 1
NVwZ-RR 1992, 223
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.01.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 342/83
KG, vom 14.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 4063/86

Rechtsweg bei Anspruch auf Straßenreinigungsentgelt in Berlin

BGH, Urteil vom 11.10.1990 - Aktenzeichen III ZR 169/89

DRsp Nr. 2004/3696

Rechtsweg bei Anspruch auf Straßenreinigungsentgelt in Berlin

1. Maßgebend für die Zuordnung (des gesamten Benutzungsverhältnisses) ist der Wille des zuständigen Verwaltungsträgers, der aus den jeweiligen Umständen, insbesondere aus der Benutzungsordnung, zu ermitteln ist. Indizien bilden die Art der Benutzungsordnung (Satzung oder Allgemeine Geschäftsbedingungen), die jeweils verwendeten Rechtsformen (etwa Auflösung des Verhältnisses durch Widerruf oder Kündigung), das Entgelt (Gebühr oder Nutzungsentgelt), der Hinweis auf Rechtsmittel.2. Danach ergibt sich für den Anspruch auf Entrichtung von Straßenreinigungsentgelt nach § 7 des Straßenreinigungsgesetzes für Berlin der Wille der Verwaltung, einen privatrechtlichen Entgeltanspruch zu begründen, aus den für die Beurteilung des Entgeltanspruchs maßgebenden Leistungsbedingungen der Berliner Stadtreinigungs-Betriebe in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1969 (ABl 1970 S. 46). Sie sind ausdrücklich als "Geschäftsbedingungen" bezeichnet. Die in ihnen vorgesehenen Straßenreinigungsentgelte werden nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt; vielmehr werden für sie "Rechnungen" ausgestellt (§ 13 Abs. 2). Für Rechtsstreitigkeiten aus den Leistungsbedingungen ist der ordentliche Rechtsweg vorgesehen und das Amts- bzw. Landgericht für zuständig erklärt (§ 28).