VGH Bayern - Beschluss vom 18.05.2017
11 CS 17.682
Normen:
FeV § 11 Abs. 7; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 46 Abs. 3; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 06.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 S 17.119

Rechtswidrige Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem erstmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot

VGH Bayern, Beschluss vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 11 CS 17.682

DRsp Nr. 2018/13544

Rechtswidrige Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem erstmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 6. März 2017 wird in Nr. I aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nrn. 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Bamberg vom 3. Februar 2017 wird wiederhergestellt.

II.

Unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts trägt der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 46 Abs. 3; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B (mit Unterklassen).

Gemäß Bußgeldbescheid des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts vom 13. Oktober 2016, rechtskräftig seit 2. November 2016, hat der Antragsteller am 7. September 2016 ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis geführt. Im Blut ist eine Konzentration von 19,8 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) gefunden worden. Das Polizeiverwaltungsamt verhängte eine Geldbuße von 500 Euro und einen Monat Fahrverbot.