OLG Hamm - Beschluss vom 31.07.2023
11 W 73/22
Normen:
BGB § 839; GG Art. 34;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 14.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 159/22

Rechtswidrige Versagung eines Begleitausgangs gegenüber einem in der Sicherungsverwahrung Inhaftierten; Versäumung eines gerichtlichen Anhörungstermins durch den Inhaftierte in der Folge; Bewertung des mit dem rechtswidrigen Widerruf des Begleitausgangs verbundenen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Inhaftierten als eine nicht erhebliche, entschädigungslos hinzunehmende Pflichtverletzung

OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2023 - Aktenzeichen 11 W 73/22

DRsp Nr. 2024/272

Rechtswidrige Versagung eines Begleitausgangs gegenüber einem in der Sicherungsverwahrung Inhaftierten; Versäumung eines gerichtlichen Anhörungstermins durch den Inhaftierte in der Folge; Bewertung des mit dem rechtswidrigen Widerruf des Begleitausgangs verbundenen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Inhaftierten als eine nicht erhebliche, entschädigungslos hinzunehmende Pflichtverletzung

Wird einem in der Sicherungsverwahrung Inhaftierten ein Begleitausgang rechtwidrig versagt und versäumt der Inhaftierte in der Folge einen gerichtlichen Anhörungstermin auch deswegen, weil er eine ihm angebotene Vorführung zu dem Termin ablehnt, kann der mit dem rechtswidrigen Widerruf des Begleitausgangs verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Inhaftierten als eine nicht erhebliche, entschädigungslos hinzunehmende Pflichtverletzung zu bewerten sein.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14.11.2022 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 14.10.2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 839; GG Art. 34;

Gründe

I.