Das angefochtene Urteil wird im Schuldspruch aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt wurde, sowie im Rechtsfolgenausspruch über die Geldstrafe.
Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bückeburg zu erneuter Entscheidung auch über die Kosten der Revision zurückverwiesen.
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