OLG Celle - Beschluss vom 23.07.2012
31 Ss 27/12
Normen:
StGB § 113; StVO § 36 Abs. 5; StPO § 163b; StPO § 163a;
Fundstellen:
NZV 2013, 409
StV 2013, 25
VRS 2012, 284

Rechtswidrigkeit einer Diensthandlung bei falscher Belehrung

OLG Celle, Beschluss vom 23.07.2012 - Aktenzeichen 31 Ss 27/12

DRsp Nr. 2012/17784

Rechtswidrigkeit einer Diensthandlung bei falscher Belehrung

Eine Diensthandlung ist rechtswidrig im Sinne von § 113 Abs. 3 Satz 1 StGB, wenn Polizeibeamte einen Betroffenen falsch belehrt haben (konkret: Belehrung über eine allgemeine Verkehrskontrolle nach § 35 Abs. 5 StVO bei Vorliegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt).

Das angefochtene Urteil wird im Schuldspruch aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt wurde, sowie im Rechtsfolgenausspruch über die Geldstrafe.

Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bückeburg zu erneuter Entscheidung auch über die Kosten der Revision zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 113; StVO § 36 Abs. 5; StPO § 163b; StPO § 163a;

Gründe: