KG - Beschluss vom 20.08.2014
3 Ws (B) 388/14 - 122 Ss 113/14
Normen:
OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; StPO § 344 Abs. 2 S. 1; StPO § 346 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 23.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 300 OWi 13/14

Rechtzeitige Übersendung eines ärztlichen Attests und eines Antrags auf Terminsverlegung per Fax an die Nummer der Poststelle des AG und nicht an die auf der Ladung mitgeteilten Nummer der GeschäftsstelleVerwerfung eines Einspruchs durch das Gericht wegen Ausbleiben von der Verhandlung ohne genügende EntschuldigungNachfragepflicht eines Tatrichters über Verhinderungsmitteilungen der Betroffenen vor Erlass eines VerwerfungsurteilsFürsorge- und Aufklärungspflichten eines Tatrichters

KG, Beschluss vom 20.08.2014 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 388/14 - 122 Ss 113/14

DRsp Nr. 2014/17624

Rechtzeitige Übersendung eines ärztlichen Attests und eines Antrags auf Terminsverlegung per Fax an die Nummer der Poststelle des AG und nicht an die auf der Ladung mitgeteilten Nummer der Geschäftsstelle Verwerfung eines Einspruchs durch das Gericht wegen Ausbleiben von der Verhandlung ohne genügende Entschuldigung Nachfragepflicht eines Tatrichters über Verhinderungsmitteilungen der Betroffenen vor Erlass eines Verwerfungsurteils Fürsorge- und Aufklärungspflichten eines Tatrichters

1. Aufgrund seiner Fürsorge- und Aufklärungspflicht muss der Tatrichter vor Erlass eines Verwerfungsurteils grundsätzlich bei der Geschäftsstelle nachfragen, ob eine Mitteilung über die Verhinderung des Betroffenen vorliegt. 2. Unter den Bedingungen eines üblicherweise dynamisch und komplex verlaufenden Sitzungstags gebietet es die Fürsorge- und Aufklärungspflicht jedoch nicht, bei allen Einlaufstellen für digitale und physikalische Post nachzufragen.

1. Auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Juni 2014 aufgehoben.

2. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Februar 2014 wird verworfen.

3. Der Betroffene hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; StPO § 344 Abs. 2 S. 1;