OLG Koblenz - Beschluss vom 21.08.2007
1 Ss 115/07
Normen:
StVO § 10 S. 1 § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7, Nr. 2 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2008, 22
NZV 2007, 589
zfs 2007, 706
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 02.02.2007

Regelfall eines Rotlichtverstoßes mit Gefährdung oder Sachbeschädigung

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.08.2007 - Aktenzeichen 1 Ss 115/07

DRsp Nr. 2008/22262

Regelfall eines Rotlichtverstoßes mit Gefährdung oder Sachbeschädigung

»Der Regelfall eines Rotlichtverstoßes mit Gefährdung oder Sachbeschädigung gem. Nr. 132.1 BKat liegt nicht vor, wenn das eingetretene Unfallereignis nicht die spezifische Folge des Rotlichtverstoßes gewesen ist.«

Normenkette:

StVO § 10 S. 1 § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7, Nr. 2 ;

Gründe:

1. Soweit die Rechtsbeschwerde der Betroffenen sich gegen den Schuldspruch wegen fahrlässigen Nichtbefolgens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage richtet, erweist sie sich dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerdebegründung lässt in diesem Punkt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen erkennen.

2. Abzuändern ist der Rechtsfolgenausspruch.

Die Bußgeldrichterin ist vom Regelfall der Nr. 132.1 BKat ausgegangen, der für einen Rotlichtverstoß mit Gefährdung oder Sachbeschädigung eine Geldbuße von 125 EUR und ein einmonatiges Fahrverbot vorsieht. Diese Bewertung lässt sich nach den getroffenen Feststellungen nicht aufrechterhalten.