1. Soweit die Rechtsbeschwerde der Betroffenen sich gegen den Schuldspruch wegen fahrlässigen Nichtbefolgens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage richtet, erweist sie sich dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerdebegründung lässt in diesem Punkt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen erkennen.
2. Abzuändern ist der Rechtsfolgenausspruch.
Die Bußgeldrichterin ist vom Regelfall der Nr. 132.1 BKat ausgegangen, der für einen Rotlichtverstoß mit Gefährdung oder Sachbeschädigung eine Geldbuße von 125 EUR und ein einmonatiges Fahrverbot vorsieht. Diese Bewertung lässt sich nach den getroffenen Feststellungen nicht aufrechterhalten.
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