Regelgebühr von 1,3 bei unstreitiger Haftung und bloßem Sachschaden

 

 

 

Name der Versicherung

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PLZ Ort

 

Ort, Datum

Unfall vom ...; Schadennummer: ...

Sehr geehrte(r) ...,

die mit einem Satz von 1,3 abgerechnete Geschäftsgebühr ist angemessen.

Sie ist als sogenannte Regelgebühr i.S.v. § 14 RVG vom Gesetzgeber für durchschnittliche Angelegenheiten vorgesehen, als für diese Fälle die an sich gegebene Mittelgebühr von 1,5 auf 1,3 herabgesetzt wurde. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 195/12 endgültig geklärt.