LAG Hamm - Urteil vom 16.09.2021
8 Sa 148/21
Normen:
ZPO § 538 Abs. 1; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 12
NZI 2022, 344
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1045/20

Regelmäßig kein Teilurteil bei Kündigungsschutzverfahren gegen eine von zwei beklagten ParteienGebot der Widerspruchsfreiheit zwischen Teil- und SchlussurteilTeilurteil gegen insolvente ProzessparteiRecht zur Aufnahme des Verfahrens durch Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers

LAG Hamm, Urteil vom 16.09.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 148/21

DRsp Nr. 2022/1322

Regelmäßig kein Teilurteil bei Kündigungsschutzverfahren gegen eine von zwei beklagten Parteien Gebot der Widerspruchsfreiheit zwischen Teil- und Schlussurteil Teilurteil gegen insolvente Prozesspartei Recht zur Aufnahme des Verfahrens durch Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers

1. Werden in einem Kündigungsschutzprozess der bisherige Arbeitgeber und parteierweiternd auch die vermeintliche Erwerberin gemeinsam wegen der Unwirksamkeit einer Kündigung und des Übergangs bzw. des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses gem. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB in Anspruch genommen, so scheidet der Erlass eines allein das Prozessverhältnis mit der Erwerberin betreffenden Teilurteils nach dem aus § 301 Abs. 1 ZPO abzuleitenden Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil regelmäßig aus.