OLG Hamm - Beschluss vom 08.08.2023
5 ORs 46/23
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 08.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Js 1914/21
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ns 21/23

Regelmäßige Unvereinbarkeit von Fahrverbot und isolierter SperrfristVereinbarkeit von Fahrverbot und isolierter Sperrfrist bei Sperre für bestimmte KraftfahrzeugartenKeine Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO bei geringfügigem Erfolg des Rechtsmittels

OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2023 - Aktenzeichen 5 ORs 46/23

DRsp Nr. 2023/11311

Regelmäßige Unvereinbarkeit von Fahrverbot und isolierter Sperrfrist Vereinbarkeit von Fahrverbot und isolierter Sperrfrist bei Sperre für bestimmte Kraftfahrzeugarten Keine Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO bei geringfügigem Erfolg des Rechtsmittels

1. Die Anordnung eines Fahrverbots und die Festsetzung einer isolierten Sperrfrist schließen einander regelmäßig aus.2. Ein Fahrverbot kommt neben der Festsetzung einer isolierten Sperrfrist nur in Betracht, wenn das Gericht dem Täter auch das Fahren mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen verbieten oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen will (§ 69a Abs. 2 StGB).

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit - das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 08.12.2022 (Az. 41 Ds - 32 Js 1914/21 - 106/22) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Ausspruch über das Fahrverbot aufgehoben wird; das Fahrverbot entfällt.

Im Übrigen wird die Revision auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1;

Gründe

Zusatz: