LAG Köln - Urteil vom 16.04.2019
4 Sa 35/19
Normen:
EGBGB Art. 229 § 5; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 308 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 1991/18

Regelungen des Arbeitsvertrages als Allgemeine GeschäftsbedingungenAuslegungsgrundsätze für Allgemeine GeschäftsbedingungenAnwendung der Unklarheitenregel nach Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

LAG Köln, Urteil vom 16.04.2019 - Aktenzeichen 4 Sa 35/19

DRsp Nr. 2019/7743

Regelungen des Arbeitsvertrages als Allgemeine Geschäftsbedingungen Auslegungsgrundsätze für Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung der Unklarheitenregel nach Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Die Regelungen des Arbeitsvertrages sind im vorliegenden Fall Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.2. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen orientiert sich in erster Linie an ihrem Wortlaut. Im Übrigen kommt es für die Auslegung darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Auch können der Regelungszweck, die Interessenlage der Beteiligten und sonstige Begleitumstände zur Auslegung herangezogen werden.3. Lässt eine Auslegung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen, von denen keine den klaren Vorrang verdient, liegen "nicht behebbare Zweifel" am richtigen Ergebnis vor. Für diesen Fall greift die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.07.2018 - 18 Ca 1991/18 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EGBGB Art. 229 § 5; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 308 Nr. 4;

Tatbestand

1. 2. 1. 2.