OLG Celle - Beschluss vom 18.09.2018
4 U 104/18
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 675 Abs. 1; VVG § 86 Abs. 1; ARB 2000 § 17 Abs. 8;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 13.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 73/17

Regress einer Rechtsschutzversicherung gegenüber einem Rechtsanwalt wegen Erhebung einer gänzlich aussichtslosen Klage

OLG Celle, Beschluss vom 18.09.2018 - Aktenzeichen 4 U 104/18

DRsp Nr. 2020/12411

Regress einer Rechtsschutzversicherung gegenüber einem Rechtsanwalt wegen Erhebung einer gänzlich aussichtslosen Klage

1. Ein Rechtsanwalt verletzt seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag, wenn er einem Mandanten zur Erhebung einer gänzlich aussichtslosen Klage rät. 2. Das gilt auch dann, wenn der Mandant rechtsschutzversichert ist. 3. Die Erteilung einer Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung schließt die spätere Inanspruchnahme des Rechtsanwalts durch die Rechtsschutzversicherung nicht aus, da hierdurch kein Vertrauenstatbestand geschaffen wird.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13. Juli 2018 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 8.158,38 € festzusetzen.

3. Die der Klägerin gesetzte Frist zur Berufungserwiderung wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 675 Abs. 1; VVG § 86 Abs. 1; ARB 2000 § 17 Abs. 8;

Gründe:

I.

Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.