OLG Koblenz - Urteil vom 21.10.2013
12 U 141/13
Normen:
VVG § 67 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 17.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 99/09

Regressansprüche des Luft-Kaskoversicherers gegen ein einen Schaden verursachendes Mitglied eines Luftfahrtvereins

OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2013 - Aktenzeichen 12 U 141/13

DRsp Nr. 2014/16321

Regressansprüche des Luft-Kaskoversicherers gegen ein einen Schaden verursachendes Mitglied eines Luftfahrtvereins

Hat ein Fliegerverein gegenüber seinen Mitgliedern die Schadensersatzpflicht bei Schäden an den dem Verein gehörenden Flugzeugen auf einen Selbstbehalt beschränkt und hat ein Mitglied diesen aus Anlass eines Schadensfall geleistet, so steht dem Verein kein weiterer Schadensersatzanspruch gegen das Mitglied zu, der im Wege gesetzlichen Forderungsübergangs gem. § 67 Abs. 1 VVG auf den Kaskoversicherer übergehen könnte.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 17.01.2013 wird zurückgewiesen.

2.

Der Streithelfer der Klägerin hat die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen. Die Klägerin hat die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 67 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.