KG - Beschluss vom 22.03.2022
6 U 64/21
Normen:
VVG § 81 Abs. 2; VVG § 86 Abs. 1; BGB § 906 Abs. 2; AL-VGB (2008) Abschn. A Nr. 6 Ziff. 1 Abs. 2; AL-VGB (2008) Abschn. B Nr. 8.1 Buchst. a) Doppelbuchst. aa);
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 57/20

Regressansprüche des Wohngebäudeversicherers einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Eigentümer wegen angeblicher Verursachung eines Brandschadens

KG, Beschluss vom 22.03.2022 - Aktenzeichen 6 U 64/21

DRsp Nr. 2023/8493

Regressansprüche des Wohngebäudeversicherers einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Eigentümer wegen angeblicher Verursachung eines Brandschadens

Selbst wenn ein Mitglied einer WEG den anderen Mitgliedern wegen der Beschädigung ihres Sondereigentums gemäß § 906 Abs. 2 BGB ersatzpflichtig wäre, gehen diese Einzelansprüche jedenfalls nicht gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf den Gebäudeversicherer über, weil der Schädiger als Sondereigentümer und damit mitversicherte Person im Rahmen des Gebäudeversicherungsvertrages nicht "Dritter" im Sinne des § 86 VVG ist.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 09.04.2021, Az. 23 O 57/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

VVG § 81 Abs. 2; VVG § 86 Abs. 1; BGB § 906 Abs. 2; AL-VGB (2008) Abschn. A Nr. 6 Ziff. 1 Abs. 2; AL-VGB (2008) Abschn. B Nr. 8.1 Buchst. a) Doppelbuchst. aa);