KG - Beschluss vom 22.04.2022
6 U 64/21
Normen:
VVG § 81 Abs. 2; VVG § 86 Abs. 1; BGB § 906 Abs. 2; AL-VGB (2008) Abschn. A Nr. 6 Ziff. 1 Abs. 2; AL-VGB (2008) Abschn. B Nr. 8.1 Buchst. a) Doppelbuchst. aa);
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 57/20

Regressansprüche des Wohngebäudeversicherers einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Eigentümer wegen angeblicher Verursachung eines Brandschadens

KG, Beschluss vom 22.04.2022 - Aktenzeichen 6 U 64/21

DRsp Nr. 2023/8494

Regressansprüche des Wohngebäudeversicherers einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Eigentümer wegen angeblicher Verursachung eines Brandschadens

Selbst wenn ein Mitglied einer WEG den anderen Mitgliedern wegen der Beschädigung ihres Sondereigentums gemäß § 906 Abs. 2 BGB ersatzpflichtig wäre, gehen diese Einzelansprüche jedenfalls nicht gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf den Gebäudeversicherer über, weil der Schädiger als Sondereigentümer und damit mitversicherte Person im Rahmen des Gebäudeversicherungsvertrages nicht "Dritter" im Sinne des § 86 VVG ist.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 09. April 2021, Aktenzeichen 23 O 57/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 641.793,86 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 81 Abs. 2; VVG § 86 Abs. 1; BGB § 906 Abs. 2;