Regulierungsverhandlungen durch den Rechtsschutzversicherer als unerlaubte Rechtsberatung
BGH, Urteil vom 20.02.1961 - Aktenzeichen II ZR 139/59
DRsp Nr. 1994/6369
Regulierungsverhandlungen durch den Rechtsschutzversicherer als unerlaubte Rechtsberatung
1. Verhandlungen eines Rechtsschutzversicherers mit den Gegnern seiner Versicherungsnehmer über Ansprüche, für deren Durchsetzung die Versicherungsnehmer eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, stellen eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i. S. des Art. 1 § 1RBerG dar, fallen nicht unter die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Ziff. 1.RBerG und sind deshalb ohne behördliche Erlaubnis unzulässig.
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