OLG Köln - Urteil vom 16.03.1999
9 U 99/98
Normen:
VVG § 152, AHB § 4 Abs. 2 Nr. 1 ; VVG § 149 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 179/97

Reichweite der Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses

OLG Köln, Urteil vom 16.03.1999 - Aktenzeichen 9 U 99/98

DRsp Nr. 2000/3587

Reichweite der Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses

1. Für den Deckungsprozeß zwischen Haftpflichtversicherer und Versicherungsnehmer sind die im voraufgegangenen Haftpflichtprozeß festgestellten Tatsachen zum Haftungstatbestand bindend, mithin auch die Feststellungen zum Vorsatz einer vom Versicherungsnehmer gegenüber dem Anspruchsteller begangenen unerlaubten Handlung.2. Im Deckungsprozeß ist darüber hinaus lediglich zu klären, ob - im Rahmen der Ausschlußklausel in § 4 II Nr. 1 AHB - der Vorsatz auch die Schadenfolgen erfaßt hat. Ein Anscheinsbeweis ist insoweit nicht möglich.

Normenkette:

VVG § 152, AHB § 4 Abs. 2 Nr. 1 ; VVG § 149 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Deckungsschutz aus einer Privathaftpflichtversicherung in Anspruch. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde.