BGH - Urteil vom 21.09.2021
VI ZR 726/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2021, 681
DAR 2022, 422
MDR 2022, 27
NJW 2022, 624
NZV 2022, 388
VRS 2021, 30
VersR 2021, 1519
r+s 2021, 710
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 25.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 17/18
OLG Düsseldorf, vom 07.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 155/18

Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion

BGH, Urteil vom 21.09.2021 - Aktenzeichen VI ZR 726/20

DRsp Nr. 2021/16289

Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion

Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion nach § 7 Abs. 1 StVG (Schadensverursachung durch einen von einem Traktor angetriebenen Kreiselmäher beim Mähen einer als Weideland genutzten Wiesenfläche; Anschluss an Senatsurteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638).

Im Hinblick auf den Haftungsumfang im Rahmen des § 7 Abs. 1 StVG ist es bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (§ 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Das ist - wie hier - etwa der Fall, wenn der Sachden beim Verletzten durch einen von dem durch einen Traktor angetriebenen Kreiselmäher während des Mähvorgangs hochgeschleuderten Stein verursacht wurde. Das gilt jedenfalls, wenn sich das Unfallgeschehen weder auf einer öffentlichen noch einer privaten Verkehrsfläche ereignete und die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Traktors lediglich dem Bestellen der landwirtschaftlichen Fläche diente.

Tenor