LAG Hamm - Urteil vom 27.06.2018
4 Sa 1521/17
Normen:
BGB § 126 Abs. 1; BGB § 613a; BGB § 623; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 2; SGB IX § 178 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 08.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 813/17

Reihenfolge der Beteiligung des Integrationsamts und der Schwerbehindertenvertretung vor einer Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 27.06.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 1521/17

DRsp Nr. 2019/5096

Reihenfolge der Beteiligung des Integrationsamts und der Schwerbehindertenvertretung vor einer Kündigung

§ 178 Abs. 2 SGB IX lässt sich eine bestimmte Reihenfolge der Beteiligung von Schwerbehindertenvertretung und Integrationsamt vor der beabsichtigten Kündigung eines schwerbehinderten Menschen nicht entnehmen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 08.09.2017 - 3 Ca 813/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 126 Abs. 1; BGB § 613a; BGB § 623; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 2; SGB IX § 178 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier betriebsbedingter Kündigungen.

Der 1964 geborene Kläger war seit dem 1983 bei der Beklagten zu 1) bzw. deren Rechtsvorgängerinnen gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt 2.800,00 Euro beschäftigt. Er ist mit einem Grad der Behinderung von 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

1. 2. 3. 1. 2. 3.