BGH - Urteil vom 15.10.1991
VI ZR 67/91
Normen:
BGB § 249, § 251 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 22
BGHR BGB § 249 Herstellung 2
BGHZ 115, 375
DAR 1992, 25
DAR 1992, 26
DB 1992, 211
DRsp I(123)350a-b
ES Kfz-Schaden A-1/22
EWiR § 249 BGB 2/92, 139
MDR 1992, 132
NJW 1992, 305
NZV 1992, 68
VRS 82, 168
VersR 1992, 64
Vorinstanzen:
Köln,

Reparatur des beschädigten Fahrzeugs bei wirtschaftlichen Totalschaden

BGH, Urteil vom 15.10.1991 - Aktenzeichen VI ZR 67/91

DRsp Nr. 1992/512

Reparatur des beschädigten Fahrzeugs bei wirtschaftlichen Totalschaden

»1. Auch bei sogenanntem wirtschaftlichem Totalschaden eines Kraftfahrzeugs verbleibt dem Geschädigten der Herstellungsanspruch aus § 249 BGB, wenn es ihm möglich ist, sich mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. 2. Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig. Läßt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einem vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden. In solchem Falle kann der Geschädigte vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen.«

Normenkette:

BGB § 249, § 251 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Ersatz seines restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers in vollem Umfang einzustehen hat.