Reparaturkosten

Autor: Göppl

Es werden die zur Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderlichen Kosten durch den Versicherer übernommen. Allerdings besteht die gesetzliche Verpflichtung dem Versicherer die Schadensbesichtigung zu ermöglichen, welche üblicherweise durch einen seitens des Versicherers beauftragten Sachverständigen erfolgt.

Mit Zustimmung des Versicherers kann zum Nachweis der Schadenshöhe auch ein Kostenvoranschlag eingeholt werden. Zur Ermittlung des Schadensumfangs wird zudem noch das polizeiliche Unfallprotokoll hinzugezogen.

Ersetzt werden die Reparaturkosten bis zur Höhe des Zeitwerts des beschädigten Fahrzeugs. Für Verschleißteile werden Abzüge neu für alt gemacht.

In Ausnahmefällen, wenn das Fahrzeug in Russland nicht repariert werden kann, akzeptieren die Versicherer - nach vorheriger Absprache - auch eine Reparaturrechnung aus dem Herkunftsland des beschädigten Fahrzeugs.