Autor: Göppl |
Ersetzt wird der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag. Die Höhe des Betrags kann durch Reparaturkostenrechnung, Kostenvoranschlag oder ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden, wobei sinnvollerweise eine Besichtigung des Fahrzeugs durch die gegnerische Versicherung veranlasst werden sollte. Die Mehrwertsteuer wird nur bei Vorlage der Reparaturrechnung erstattet, nicht jedoch bei fiktiver Abrechnung.
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