Auf die sofortige Beschwerde des Nebenklägers wird der Beschluss des Landgerichts vom 07.02.2022 aufgehoben, mit dem seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 30.08.2021 als unzulässig verworfen wurde.
II.Die Sache wird zur inhaltlichen Entscheidung über die Berufung des Nebenklägers sowie hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittels des Nebenklägers an das Landgericht zurückgeben.
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