BGH - Beschluss vom 13.10.2021
4 StR 121/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 844 Abs. 2; StGB § 211; StPO § 244 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2022, 29
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 27.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 81 Js 457/20

Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung im Adhäsionsverfahren zur Zahlung von monatlichen Geldrenten aufgrund der Verurteilung wegen Totschlags

BGH, Beschluss vom 13.10.2021 - Aktenzeichen 4 StR 121/21

DRsp Nr. 2021/17231

Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung im Adhäsionsverfahren zur Zahlung von monatlichen Geldrenten aufgrund der Verurteilung wegen Totschlags

Im Adhäsionsverfahren hat das Gericht gemäß § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen im Strengbeweis die Umstände zu ermitteln, die für den Entschädigungsanspruch von Bedeutung sind.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 27. November 2020 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist, an die Adhäsionskläger monatliche Geldrenten zu zahlen, und soweit Schadensersatzpflichten des Angeklagten festgestellt worden sind; auch insoweit wird von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; BGB § 844 Abs. 2; StGB § 211; StPO § 244 Abs. 2;

Gründe